Dienstag, 25. Juni 2013

Kehrdienst - Straßenreinigung

Kehrdienste(z. B. "Kehrhexen") demnächst auch mit Regenauffangbehältern zur Straßenreinigung mit Detergentien?

Samstag, 1. Dezember 2012

Witz: Entsorgung?


Vorbeugende Kontrolle(z. B. ):
http://www.news.de/gesellschaft/855176322/wenn-das-essen-in-denmuell-wandert/1/

Bedarf es neben einer Kennzeichnung von Gefahrstoffen
ggf. noch einer zusätzlichen Kennzeichnung der produzierten Ware?
Z. B. Hinweis auf die günstigste Möglichkeit einer Entsorgung
wie ggf. Klassifizierung von Abfall je nach Lager- wie Transportfähigkeit (ggf. in verschiedenen Medien)?

Entsorgung von Produkten auch mit Hinweisen auf erforderliche Aufbereitung bzw. Zerlegung?


Sofern eine Deponie eine Umzäunung aufweisen sollte - ggf. auch dortige Anbringung von Vogelnistkästen?
Mietenaufsatz zur Förderung eines aeroben Abbaues in Ringoval- oder U-Form?!

Ob sich auch eine Schweinehaltung auf Rottedeponien wie Kompostanlagen ggf. lohnen würde?

Ob bei Abfallbehältern ein Hinweis auf eine Vermeidung einer Überfüllung wichtig sein sollte?!

Für Deponien eine Röntgenkontrollschleuse?(Dr. Hussain Hashemi)
Für Gasdome auf Rottedeponien vielleicht eine Gasmaskenpflicht?
Sofern Gasproduktion in einem wirtschaftlichen Umfang erfolgt - ähnlich Biogas - Nutzung dieses.
Sammelbehälter für Asche, Sand oder Kalk - ggf. auch nutzbar("notfalls") als Abdeckungsmaterial für Mieten.
Ferner ggf. auch als weitere Möglichkeit oder zusätzlicher Ausgangspunkt für eine Einbindung in eine Kanalisation {- sofern dies nicht bereits vor der Eröffnung der Deponie erfolgt sein sollte!}
Werden demnächst die Fahrzeuge von Entsorgungsunternehmen mit Sicherheitsschlössern ausgestattet? Entsorgungsfahrzeuge auch mit dem Verkauf von Recyclingware beauftragt?
Hinweis auf Recyclingintervalle erforderlich?!
Fahrzeuge auf Deponien u. ä. auch mit Möglichkeit einer Fernsteuerung?(z. B. bei Explosionsgefahr?)
Nicht immer lässt sich genau abklären, ob etwas verloren oder weggeworfen wurde? (Freiland als "Fundbüro?") (Witz(bislang) Fundbüro Erde - Erweiterung Kosmos?) "Aufhebens-Wert" Philosophie? ("Der "gepfändete" Keller oder Speicher?")
 Abfalleimer auch als Pfandbüchse? (Verschlußmöglichkeiten(etwa auch einer Bodenklappe), z. B. ähnlich wie in Gießen (Markt)) Deckel von Mülltonnen auch als Standfläche für ein kleines, entnehmbares Blumenbeet?
 Abfallbehälter mit Entleerungsindikatoren(Geruch, Hygiene) 
Sammelkategorie "Wohlstandsmüll?"Ggf. Erweiterung des Leergut- bzw. Pfandsystems von Recyclebarem(z. B. Ausdehnung von Dosen-, Kunststoffflaschen-, Kastenpfand auch auf Einzelbehältnisse, die nicht Einwegware darstellen.)

Stiftung "Warentest": Fehlen ggf. Entsorgungsempfehlungen auf Produkten?
(Z. B. auch Sperrmüll mit Hinweisen zum Zerlegen in kleinere Portionen ggf. ?)
Verbraucherschutz und Möglichkeiten der Abfallentsorgung(im Test)?!
Besinnliches: Abfallentsorgung in gewisser Weise auch Spiegelbild einer Lebensführung.

Witz zur Abfallentsorgung(?): Liste von Aufsammeltechniken? (Auch Vergleich von Umsatzvolumina wie UVP-Gewichtung?) Mobile Abfallbehälter ggf. mit einer Möglichkeit zu einem Kopplungsmechanismus? (Z. B. zur Kanalsierung wie Biogasanlage?) Sollte die Umsatzmenge von Müll bei den einzelnen Entsorgungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung einer möglichen Umweltbelastung miteinander verglichen werden?!
http://www.hna.de/nachrichten/kreis-kassel/kaufungen/muell-stinken-abgewoehnt-630687.html
Bekommen demnächst Sammelcontainer Verstärkung durch Roboter, die leere Glasflaschen, Dosen usw. aufsammeln?!

Entsorgung immer mit einer Kontrollstelle für Wiederverwendbarkeit?!


Werden Mülltonnen demnächst mit einer Einprägung "Durst, Hunger, Hygiene" ausgeliefert?
Könnte eine Rottedeponiewirtschaft sich den Tropenwaldboden(Stoffumsatz(Turn-over-Rate)) als natürliches Vorbild bzw. Zielsetzung vornehmen? Rottedeponien ggf. auch mit Nachhilfe bei Entstehung von Nahrungs-bzw. Abbauketten sowie -netzen usw. ?
 Häckselpressen o. ä. für Rottedeponien? Kontrollmesssystem für Rottedeponien(z. B. in Gasdomen); etwa für Gase bzw. Verrottungsgüte?
Auch Winterpreise für Rotte- wie Kompostanlagen?
Hydranthanschluss für überhitzte Deponien im Sommer?
Angaben, Hinweise zur Verdichtung des Mülls wie ggf. Verfahren? Sperrmüllwitz: "Räumt die Straße mit Autotransportern?" Sollte Sperrmüll ähnlich wie die Gewichtsklassen im Ring unterteilt werden in "Fliegen-, Leicht-, Mittel- und Schwergewicht?"
Würden Abfallpressen bei Müllwagen sich wirtschaftlich auszahlen?
Müllfahrzeuge ggf. mit einem zusätzlichen Greifarm zur Tonneninhaltslockerung im Bedarfsfall?
Sollten "Einmal-Lösungen" der Abfallentsorgung mit Entsorgungssteuern belegt werden?! Entsorgungsaktion "Wir dulden keine Altlasten?!"
 http://www.geldanlagen.de/news/01924_Oekologie-Aktien-weiter-im-Hoehenflug.php
Witz(?)-(Eigenkritik(?)): Wiederverwendung ist nicht immer gleich eigener Wiederbenutzung?(Z. B. Mülltransporte ins Ausland?)

Witz: Vermeidung einer "End of pipe-Technologie?"
- also Müllfahrzeuge sogleich mit Autoklaven?!

"Leidiges Thema" - Abfallhygiene:
Z. B. :
Bayerische

JULIUS­MAXIMILIANS­UNIVERSITÄT
WÜRZBURG
Bevollmächtigter für Biologische Sicherheit

Typen von Infektionserregern, bzw. „Biologische Arbeitsstoffe“

Eine Reihe von biologischen Arbeitsstoffen können beim Menschen gesundheitliche Gefährdungen (Infektionen, Allergien, toxische Wirkungen) verursachen.

1. subzelluläre Erreger (ohne eigenständigen Stoffwechsel bzw. Vermehrung)
Prione
Viroide (RNS Partikel)
Viren

2. Prokaryonten (Einzeller ohne Zellkern)
Bakterien
Mycoplasmen
Blaualgen

3. Eukaryonten
Protozoen (Einzeller)
Pilze (Hefen, Schimmelpilze)
Algen
Zellen, Zellkulturen

4. eukaryontische Parasiten
Fadenwürmer (Spulwürmer)
Bandwürmer

Aufnahmepfade

Folgende Aufnahmewege für biologische Arbeitsstoffe sind beim Menschen möglich:
Aufnahme über den Mund, z. B. durch
Essen, Trinken, Rauchen ohne vorherige Reinigung der Hände
am Arbeitsplatz kontaminierte Nahrungs- und Genussmittel.
Aufnahme über die Atemwege durch Bioaerosole (kleinste Tröpfchen, Nebel und Stäube, da z. B. eine erhöhte Staubentwicklung i. d. R. eine erhöhte Keimzahl bedeutet).
Aufnahme über die Haut oder Schleimhäute, z. B. durch
Eindringen bei Verletzungen
aufgeweichte Haut (Feuchtarbeiten)
Spritzer in die Augen
Biss- oder Stichverletzungen durch Tiere.

Arbeitshygiene und Infektionsrouten
Je höher die Gesamtkeimzahl in der Raumluft, auf Arbeitsflächen, Händen usw., desto wahrscheinlicher das Auftreten von kritisch zu bewertenden Mikroorganismen. Ubiquitäre Keime sind Wegbereiter für pathogene Keime.
Daraus folgt: eine gute Hygienesituation im Sinne einer „guten mikrobiologischen Technik“ macht den allergrößten Teil der biologischen Sicherheit aus.

Übertragungswege und -Vektoren:
Aerogen (vektorielle Übertragung):
Staub: Träger von Pilz- und Bakteriensporen, Viren, Parasiteneiern, Toxinen, Allergenen; Verhältnis Keimzahl zu Partikelzahl = 1:1000 bis 1:5000.

Stäube entstehen bei:
chronisch schlechter Raumhygiene (Problem: Lagerung von Material auf Schränken und unter Tischen)
undichten Fenstern und Türen (Unterdruckbelüftung!)
mangelhafter Filterung der Zuluft
unzureichendem Raumluftwechsel oder Rezirkulation (Anreicherung)
freien Konvektoren im Raum: Wärmetauscher von Kühlschränken, schlecht isolierte Oberflächen von Brut- und Trockenschränken,
zu heiße Heizkörper

Bio-Aerosole (Hauptinfektionsquelle; Partikelgröße 0,5 – 100µm; Übertragung von Tollwut durch Aerosole dokumentiert!)
können akut bei der Arbeit entstehen:
unsachgemäßes Pipettieren oder Umfüllen (Spritzer)
Öffnen von Monovetten, Caps, Kulturflaschen
Betrieb von Wasserstrahlpumpen (ohne Filter)
Verschütten
Ultraschall
Fehler beim Zentrifugieren
Umfüllen in Müllsäcke (Risiko: Zwischendepots infektiöser Abfälle)
Raumluftbefeuchtung durch Vernebelung von Wasser
Feuchte durchwanderte Filter, z.B. von Klimaanlagen
Kondensatbildung an Wärmetauschern
Spülen von Material (darum: vor dem Spülen desinfizieren)
Schmierinfektion (direkter u. indirekter Kontakt): z. B. Kontamination mit:
Zell- und Bakterienkulturen
Stuhlproben
Körperflüssigkeiten (auch eingetrocknetes Blut kann infektiös sein!)
Spritzer auf Schleimhäute (Auge, Mund) oder Hautwunden
unzureichend fixiertem Gewebe
häufig!: außen kontaminierte Transportgefäße

Unfälle (direkter Kontakt)
Stiche
Schnitte
Verbrennungen

Arbeit mit Tieren (Zoo?)
Zoonosen
Begleitinfektionen nach Kratzern, Bissen

Unwissenheit, Unkonzentration, technisches Versagen erhöhen diese Risiken (Mundpipettieren, Essen, Trinken, Rauchen, Schnupfen, Arbeiten ohne Handschuh bzw. Kontamination allg. zugänglicher Gegenstände mit kontaminierten Handschuhen – Türklinke, Telefon ...)

Bei der Arbeit erworbene Infektionen
als Berufskrankheiten

Anerkannte Berufskrankheiten:
Infektionskrankheiten (BK-Nr. 3101)
Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten (BK-Nr. 3102)
Wurmkrankheiten der Bergleute (BK-Nr.3103)
Tropenkrankheiten (BK-Nr. 3104)
Toxisch-allergischer Hintergrund
Alveolitis (BK-Nr. 4201)
Chronisch obstruktive allergische Atemwegserkrankungen (BK-Nr. 4301)
Chemisch-irritativ oder toxisch obstruktive Atemwegserkrankungen (BK-Nr. 4302)
Hauterkrankungen (BK-Nr. 5101)

Häufigste Erkrankungsformen:
Infektion (bedeutendste: Hepatitiden, Tuberkulose, HIV; aber auch Shigellosen, Salmonellosen, enteritische Infektionen)
Toxische Wirkung (Endotoxine: Botulinus, Diphterie, Cholera, Tetanus)
Allergische Reaktion (Pilzsporen: Actinomyceten, Aspergillen)

Statistisches Risiko, an anerkannten Infektionen zu erkranken: bei Medizinallaboranten 61/100 000/a. In medizinischen Berufen doppelt so hohes Risiko wie im Bevölkerungsdurchschnitt. Besonders hoch ist Risiko im Forschungslabor (ca. 60%, Rest verteilt sich auf Diagnostik, Produktion, Lehre und sonstige).

Statistik: Die meisten der bei Laborarbeiten erworbenen Infektionen hätten bei einem angemessenen Arbeitsstil vermieden werden können.
BG Chemie, Merkblatt B003 1/92 - Sichere Biotechnologie

Grundregeln guter mikrobiologischer Technik (GMT)
Allgemeine Regeln:
Fenster und Türen der Arbeitsbereiche sollen währen der Arbeiten geschlossen sein.
In den Arbeitsräumen darf nicht getrunken, gegessen oder geraucht werden. Nahrungsmittel dürfen im Arbeitsbereich nicht aufbewahrt werden.
Laborkittel oder andere Schutzkleidung müssen im Arbeitsbereich getragen werden.
Mundpipettieren ist untersagt, Pipettierhilfen sind zu benutzen.
Spritzen und Kanülen sollen nur, wenn unbedingt nötig, benutzt werden.
Bei allen Manipulationen muss darauf geachtet werden, dass Aerosolbildung, soweit möglich, vermieden wird.
Nach Beendigung der Arbeit und vor Verlassen des Arbeitsbereiches müssen die Hände sorgfältig gewaschen, gegebenenfalls desinfiziert und rückgefettet werden.
Arbeitsbereiche sollen aufgeräumt und sauber gehalten werden. Auf den Arbeitstischen sollen nur die tatsächlich benötigten Geräte und Materialien stehen. Vorräte sollen nur in dafür bereitgestellten Bereichen oder Schränken gelagert werden.
Die Identität der benutzten biologischen Agenzien ist regelmäßig zu überprüfen, wenn das für die Beurteilung des Gefährdungspotentials erforderlich ist. Die zeitlichen Abstände richten sich nach dem Gefährdungspotential.
Beim Umgang mit biologischen Agenzien sind die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen zu unterweisen.
In der Mikrobiologie, Virologie oder Zellbiologie unerfahrene Mitarbeiter müssen besonders umfassend unterrichtet, sorgfältig angeleitet und überwacht werden.
Ungeziefer muss, wenn nötig, regelmäßig bekämpft werden.
Für den Umgang mit Krankheitserregern kommen folgende Grundregeln hinzu:
Alle Arbeitsplätze sind täglich zu desinfizieren. Gegebenenfalls ist durch Wechsel des Desinfektionsmittels der Anreicherung von resistenten Keimen vorzubeugen.
Schutzkleidung darf nicht außerhalb der Arbeitsbereiche getragen werden.
Kontaminierte Arbeitsgeräte müssen vor der Reinigung autoklaviert oder desinfiziert werden.
Erregerhaltiger Abfall muss gefahrlos gesammelt, durch Autoklavieren oder Desinfektion unschädlich gemacht werden.
Wird infektiöses Material verschüttet, muss sofort der kontaminierte Bereich gesperrt und desinfiziert werden.
Wird mit humanpathogenen Erregern gearbeitet, gegen die ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht, sollen alle Beschäftigten, soweit sie nicht bereits immun sind, geimpft und die Immunität in geeigneter Weise regelmäßig überprüft werden.
Der Gesundheitszustand der Beschäftigten ist durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zu überwachen, d.h. Erstuntersuchung bei der Arbeitsaufnahme und jährliche Nachuntersuchung. Für diese arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung bestehen insbesondere die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze G 24 „Hauterkrankungen" und G 42 „Infektionskrankheiten", die als allgemein anerkannte Regeln der Arbeitsmedizin dem Arzt als Leitfaden dienen sollen, nach gleichen Kriterien zu beurteilen, auszuwerten und die Untersuchungsergebnisse zu erfassen.
Für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen, Viren und subviralen Agenzien mit Gefährdungspotential ist nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 43 „Biotechnologie" zu verfahren.
Hinweise für Erste Hilfe bei Unfällen mit pathogenen Mikroorganismen und Viren müssen im Arbeitsbereich sofort greifbar sein. Alle Unfälle sind sofort dem zuständigen Vorgesetzten zu melden.

Hierarchische Gliederung der verschiedenen Rechtsgebiete zur Arbeitssicherheit
Arbeitsschutzgesetz
Biostoffverordnung
Technische Regel Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
DIN 58 956
DIN EN 12 12 8
UVV Gesundheitsdienst
UVV Biotechnologie
Krankenhausrichtlinie
Merkblätter BG-Chemie:
„Sichere Biotechnologie
(Infektionsschutzgesetz:
Genehmigungsverfahren)
Gentechnikgesetz
(Genehmigungsverfahren)
Gentechniksicherheits-
verordnung
(Infektionsschutzgesetz:
Genehmigungsverfahren)
Chemikaliengesetz
Gefahrstoffverordnung
Technische Regel Gefahrstoffe (TRGS)
Atomgesetz
(Genehmigungsverfahren)
Strahlenschutzverordnung
Röntgenverordnung
DIN 25 425
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV).
Vom 27.01.1999 (BGBl. I S.50).
Inkrafttreten: 01.04.1999
Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 26.11.1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (90/679/EWG)
und der Ergänzungsrichtlinien (Sicherheitseinstufung von Organismen)
93/88/EWG, 95/30/EG, 97/59/EG, 97/65/EG
§ 1: Anwendungsbereich und Zielsetzung
§ 2: Begriffsbestimmungen
§ 3: Risikogruppen für biologische Arbeitsstoffe
§ 4: Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in Risikogruppen
§ 5: Informationen für die Gefährdungsbeurteilung
§ 6: Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten
§ 7: Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten
§ 8: Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
§ 9: Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1
§ 10: Schutzmaßnahmen
§ 11: Hygienemaßnahmen, Schutzausrüstungen
§ 12: Unterrichtung der Beschäftigten
§ 13: Anzeige- und Aufzeichnungspflichten
§ 14: Behördliche Ausnahmen
§ 15: Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 16: Unterrichtung der Behörde
§ 17: Ausschuß für biologische Arbeitsstoffe
§ 18: Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
§ 19: Übergangsvorschrift
Anhänge
Bisher veröffentlichte Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe TRBA
TRBA 100 Schutzmaßnahmen für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien
TRBA 105 Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischenArbeitsstoffen der Risikogruppe 3**
TRBA 120 Versuchstierhaltung
TRBA 210 Abfallsortieranlagen: Schutzmaßnahmen
TRBA 211 Biologische Abfallbehandlungsanlagen: Schutzmaßnahmen
TRBA 230 Landwirtschaftliche Nutztierhaltung
TRBA 310 Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Anhang VI Gentechnik Sicherheitsverordnung
TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
TRBA 405 Anwendung von Meßverfahren für luftgetragene biologische Arbeitsstoffe
TRBA 430 Verfahren zur Bestimmung der Schimmelpilzkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz
TRBA 450 Einstufungskriterien für Biologische Arbeitsstoffe
TRBA 460 Einstufung von Pilzen in Risikogruppen
TRBA 462 Einstufung von Viren in Risikogruppen
TRBA 500 Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen (Risikostufe I)
ABAS 601: Sicherheitstechnische Anforderungen zur Tuberkulosediagnostik in Laboratorien
ABAS 602: Spezielle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch BSE/TSE-Erreger
ABAS 603: Empfehlung der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere für die Probenentnahme und die Durchführung diagnostischer Arbeiten im Rahmen der epidemiologischen BSE- und Scrapie-Überwachungsprogramme sowie der Untersuchung konkreter Verdachtsfälle
ABAS 604: Sicherheitstechnische Anforderungen zur Milzbranddiagnostik in Laboratorien
Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien, Merkblätter
BGV C4 Unfallverhütungsvorschrift Biotechnologie
Die BioStoffV ist eine Einzelrichtlinie auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes, mit dem der Beginn einer Neuordnung des Arbeitsschutzes markiert wurde. Im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes regelt die BioStoffV weder Genehmigungsverfahren noch behördliche Überwachung, sondern macht Vorgaben für eine eigenverantwortliche Organisation und Kontrolle beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen.
Alter Weg:
Unternehmer erfüllt Vorschriften- und Regelwerk.
Behörden prüfen Erfüllung des Ordnungsrechts im Rahmen von Begehungen und erzwingen die Erfüllung durch Auflagen, Verfügungen und ggf. durch Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
Neuer Weg:
Unternehmer anerkennt Gesundheitsschutz sowie Arbeits- und Anlagensicherheit als sinnvolles und notwendiges Unternehmensziel.
Vorschriften und Regelwerke geben ihm Hilfestellung bei der eigenverantwortlichen Umsetzung von Maßnahmen, um dieses Ziel zu erreichen.
Unternehmer prüft eigenverantwortlich, stellt Mängel ab und dokumentiert.
Behörde überwacht das betriebliche Arbeitsschutzsystem und prüft die betriebliche Dokumentation.
Dritter Abschnitt ArbSchG: Pflichten und Rechte der Beschäftigten
§ 15 Pflichten der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Überlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.
§ 16 Besondere Unterstützungspflichten
(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständige Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.
(2) Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen.
§ 17 Rechte der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen...
(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen...
§ 1: Anwendungsbereich und Zielsetzung
Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Zweck der Verordnung ist der Schutz der Beschäftigten vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit bei diesen Tätigkeiten. Diese Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht unterliegen, soweit dort gleichwertige oder strengere Regelungen bestehen.
§ 2: Begriffsbestimmungen:
Biologische Arbeitsstoffe sind
Mikroorganismen (zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind.),
Zellkulturen,
humanpathogene Endoparasiten,
Agenzien der transmissiblen, spongiformen Enzephalopathien,
die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.
Abgrenzung:
Gezielte Tätigkeiten (Labor, biotechnische Industrie) liegen vor, wenn
1. biologische Arbeitsstoffe mindestens der Spezies nach bekannt sind,
2. die Tätigkeiten auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet sind und
3. die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar ist.

Nicht gezielte Tätigkeiten (Arbeitsplätze in der Gesundheitsfürsorge, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft) liegen vor, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 nicht gegeben ist.
Beschäftigte: auch Schüler, Studenten und sonst an Hochschulen tätige.
Tätigkeiten, Betriebsarten und Bereiche mit möglichem Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen (Beispiele, nichtendliche Liste !)
Informatorische Liste mikrobiell bedingter Erkrankungen an verschiedenen Arbeitsplätzen.
(EAA= Exogen-allergische Alveolitis, ODTS= Organic Dust Toxic Syndrome)
Tätigkeiten/ Arbeitsbereiche
Mögliche Erkrankungen
Mögliche Erreger
Landwirtschaft, z.B.
Getreide-,
Milchproduzenten,
Tierzüchter
Allergien
Farmerlunge (EAA)
ODTS
Zoonosen z.B.:
Leptospirose
Brucellose
Q-Fieber
Listeriose
Hautmykosen
Hautinfektionen (Lymphadenitis)
Schimmelpilze,
Aktinomyzeten
Erwinia herbicola u.a.
Leptospira interrogans
Brucella spec
Coxiella burnetii
Listeria monocytogenes
Dermatophyten
(Trichophyton spp.)
Melkerknotenvirus, Orfvirus
Veterinäre, Tierpfleger, Fleischverarbeitung, Zooarbeiter
Zoonotische Infektionen (siehe Landwirtschaft)
Bakterien, Pilze, Viren
Fischerei,
Aquarienhandlungen
kutane Mycobacteriosen
Leptospirose
Mycobacterium marinum
Leptospira interrogans
Tätigkeiten/ Arbeitsbereiche
Mögliche Erkrankungen
Mögliche Erreger
Vogelzüchtung
Vogelhalterlunge (EAA), Lungenkrebs
Ornithose
Kryptokokkose
mikrobiell belasteter Kot
Chlamydia psittaci
Cryptococcus neoformans
Gärtnerei, Pilzzüchtung
Tetanus
Zoonosen (s.o.)
Pilzsporen-Alveolitis (EAA), Pilzarbeiterlunge
Clostridium tetani
Bakterien
Austernseitlinge
Aktinomyzeten im Kompost
Forstwirtschaft
Frühsommer-Meningoenzephalitis, Borreliose
Tollwut
Sporotrichosenmykose
FSME-Virus, Borrelia burgdorferi
Rabiesvirus
Sporothrix schenckii
Lederindustrie, Pelzindustrie
Zoonosen z.B.
Milzbrand
Erysipeloid
Hautmykosen
Bacilius anthracis
Erysipelothrix rhusiopathiae
Trichophyton mentagrophytes
Textilindustrie: Baumwoll-, Flachs-, Hanfspinnerei
Byssinose
Endotoxine, gramneg. Bakterien
Erwinia herbicola
Müllverarbeitung, Müllsortierung, Kompostieranlagen, Deponien
Allergien, EAA, ODTS
Infektionen, z.B. Gastroenteritis
Aspergillose, Aspergillom
Schimmelpilze,
Aktinomyzeten, gramneg. Bakterien
Enteroviren, Enterobakterien
Aspergilius fumigatus
Tätigkeiten/ Arbeitsbereiche
Mögliche Erkrankungen
Mögliche Erreger
Großhandel, Lagerei, Brauerei,
Getreidesilos (z.B. Malz, Nüsse, Kräuter)
EAA z.B. Obstbauerlunge, Malzarbeiterlunge
Bagassose
ODTS
Penicillium spp., Aspergillus spp.
Aspergillus clavatus, Mucor mucedo
Thermoactinomyces sacchari
Endotoxine, gramneg. Bakterien
Sägewerke,
Holzverarbeitung, Papierwerke
Holzarbeiterlunge (EAA)
ODTS
Schimmelpilze
gramneg. Bakterien, Endotoxine
Archive, Museen
Büchereien
ODTS
Allergien
Endotoxine
Schimmelpilze (Fusarium, Penicillium u. andere), gramneg. Bakterien
Druckereien
ODTS, z.B. Befeuchterfieber, Pontiacfieber
Endotoxine, gramneg. Bakterien
luftbefeuchtete Räume (RLT-Anlagen, Luftbefeuchter)
Befeuchterlunge (EAA)
Asthma bronchiale Legionärskrankheit
Sick Building Syndrom
Endotoxine (Legionella)
Gramneg. Bakterien
Aktinomyceten, Legionella pneumophila, gramneg. Bakterien, Schimmelpilze
Metallver- und bearbeitung
(Kühlschmierstoffeinsatz)
Wundinfektion
Lungeninfektion, Asthma bronchiale, Befeuchterlunge (EAA),
Kontaktdermatitis
Pseudomonas aeruginosa, Staphylococcus
Acinetobacter calcoaceticus
Schimmelpilze
Bakterien
Tätigkeiten/ Arbeitsbereiche
Mögliche Erkrankungen
Mögliche Erreger
Wäschereien
Hautmykosen, Allergien
Dermatophyten, Schimmelpilze
Bergwerke
Hautmykosen, Leptospirose
Trichophyton spp., Leptospira interrogans
Kläranlagen, Kanalarbeiten
Hepatitis A
Salmonellose
Enterovirose
Leptospirose
HAV-Virus
Salmonella enteritidis
Echo-, Rotavirus
Leptospira interrogans
Biotechnologie, Lebensmittelindustrie
Allergien
Hautirritationen
ODTS
biotech. Produkte, Schimmelpilze
Proteasen v. Bacillus subtilis,
Endotoxine
Bäckereien
Bäckerasthma
u.a. Pilze, Bakterien, Schimmelpilze
Aspergillus-Amylasen
Gesundheitswesen, Krankenhäuser, Diagnose-Laboratorien, Rettungsdienste, Polizei
z.B. Hepatitis B
Tuberkulosen
Keuchhusten
Aids
HBV/HCV-Virus
Mycobacterium tuberculosis
Bordella pertussis
HIV-Virus
Gefährdungspotential von Mikroorganismen:
In jedem Einzelfall Festlegung der Risiken je nach
Pathogenität/Virulenz (Infektionsdosis)
Epidemiologie (Verbreitungspotential in der Umwelt)
Empfindlichkeit der Erreger (Übertragungswege)
Verfügbarkeit von Impfstoffen und Therapeutika
Toxizität, Allergenität
Einstufung in die 4 Sicherheitsklassen (harmlos, schwach pathogen, hoch pathogen, tödlich; die meisten „biologischen Waffen“ in Gruppe 3).
Entscheidung der Sicherheitsklassen nach behördlichen „Listen“ nur zutreffend unter dem Gesichtspunkt, daß Hygieneregeln („Gute mikrobiologische Technik“) eingehalten werden.
Zielgruppe bei der Risikoeinstufung sind gesunde, immunkompetente Erwachsene im arbeitsfähigen Alter. Schutzpflicht besteht aber auch gegen: Kinder, Schwangere, immunschwache Personen, Tiere, Pflanzen, Umwelt.
§ 3: Risikogruppen für biologische Arbeitsstoffe
Risikogruppe 1: Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich (≠unmöglich) ist, daß sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
Mikroorganismen, die im Menschen nicht lebensfähig sind
Laktobazillen, Bierhefen etc.
avirulente Keime, Laborstämme, Impfstämme
Risikogruppe 2: Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.
Erreger von Karies, Tetanus, Cholera, Typhus
Rhino-, Hepatitis A-, Poliovirus
Toxoplasma gondii, Schistosoma
Risikogruppe 3: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
Erreger von Ruhr, Tuberkulose, Pest
HIV, Hepatitis B-, Tollwutvirus, Gelbfiebervirus
Plasmodium falciparum, Echinococcus
Risikogruppe 4: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
Lassavirus, Pocken
Ausschlaggebend für die Einstufung ist ausschließlich das Infektionspotential, nicht jedoch etwaige sensibilisierende oder toxische Eigenschaften biologischer Arbeitsstoffe.
§ 5: Informationen für die Gefährdungsbeurteilung
Für die Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber ausreichende Informationen zu beschaffen.
1. Identität, Einstufung und Infektionspotential der vorkommenden biologischen Arbeitsstoffe sowie die von ihnen ausgehenden sensibilisierenden und toxischen Wirkungen,
2. Betriebsabläufe und Arbeitsverfahren,
3. Art und Dauer der Tätigkeiten und damit verbundene mögliche Übertragungswege sowie Informationen über eine Exposition der Beschäftigten,
4. Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten, Belastungs- und Expositionssituationen und über bekannte tätigkeitsbezogene Erkrankungen sowie die ergriffenen Gegenmaßnahmen.
Ausgehend von diesen Informationen ist die Zuordnung zu gezielten oder nicht gezielten Tätigkeiten vorzunehmen.
§ 6: Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten
Zuordnung der Tätigkeit zu den Risikostufen 1 bis 4
zusätzliche Maßnahmen bei sensibilisierender und toxischer Wirkung
Gefährdungsbeurteilung erfolgt im Forschungslabor im Rahmen der Genehmigungsverfahren nach Gentechnikrecht und, ab Risikostufe 2, nach Bundesseuchenrecht.
Vordringlicher Handlungsbedarf bei Routine-/ Diagnose-Laboratorien, die von Genehmigungspflichten befreit sind.
§ 7: Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten
nicht gezielt: Handhabung der biologischen Arbeitsstoffe ist nicht Zweck der Tätigkeit.
Auch bei nicht gezielten Tätigkeiten hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob die verfügbaren Informationen (§5) eine abschließende Gefährdungsbeurteilung und die Zuordnung der Tätigkeit zu einer Schutzstufe ermöglichen.
Treten bei einer Tätigkeit mehrere biologische Arbeitsstoffe gleichzeitig auf, sind die einzelnen biologischen Arbeitsstoffe, soweit dies möglich ist, jeweils für sich zu bewerten. Auf der Grundlage der Einzelbeurteilungen ist eine Gesamtbeurteilung der Infektionsgefährdung vorzunehmen.
§ 8: Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen und danach
1. bei Änderungen der Arbeitsbedingungen, die zu einer erhöhten Gefährdung der Beschäftigten führen können,
2. bei der Feststellung einer Kontamination des Arbeitsplatzes sowie
3. in den Fällen des § 15 Abs. 3 Satz 1 und des § 15 Abs. 6 Satz 5 zu wiederholen, andernfalls spätestens nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen.
Der Betriebs- oder Personalrat, der Betriebsarzt oder der Arzt nach § 15 Abs. 5 sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen.
§ 10: Schutzmaßnahmen
Nach Ermittlung der Risikostufe Durchführung der den Stufen zugeordneten Schutzmaßnahmen (Schutzstufen 1 bis 4). Dabei sind die vom Ausschuß für biologische Arbeitsstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegebenen Regeln (TRBAs) und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Sie müssen nicht berücksichtigt werden, wenn gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden; dies ist auf Verlangen der zuständigen Behörde im Einzelfall nachzuweisen.
Die BioStoffV definiert Mindestanforderungen an Schutzmaßnahmen. Grundlagen sind Stand der Kenntnis, Stand der Technik
wo möglich, sind weniger gefährliche biologische Arbeitsstoffe einzusetzen (Ausbildung, Praktika).
Einhaltung der vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen
besondere Anforderung an Fachkunde bei Arbeiten der Stufen 3 u. 4.
Arbeiten so gestalten, daß biologische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz nicht frei werden. Ansonsten Begrenzung der Exposition auf ein unerläßliches Maß.
ab Stufe 2 Kennzeichnung „Biogefährdung“
Erstellung von Notfallplänen
Anpassung von Arbeitsverfahren an die Fortentwicklung der Sicherheitstechnik innerhalb angemessener Fristen
sichere Lagerung und Transport, Kennzeichnung
Organisation und Durchführung von Hygienemaßnahmen
Bereitstellung einwandfreier Schutzausrüstungen
ggf. Durchführung von Kontaminationskontrollen
Erstellung arbeitsbereichs- und stoffbezogener Betriebsanweisungen
Unterweisungspflicht
Technische und bauliche Schutzmaßnahmen
Bei der Einrichtung von Arbeitsstätten sind im Hinblick auf die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen folgende Anforderungen zu berücksichtigen:
Leicht reinigbare Oberflächen für Fußböden und Arbeitsmittel (z. B. Maschinen, Betriebseinrichtungen) im Arbeitsbereich, soweit dies im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten liegt
Maßnahmen zur Vermeidung/Reduktion von Aerosolen, Stäuben und Nebel
Waschgelegenheiten sind zur Verfügung zu stellen
Vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten.
Organisatorische Schutzmaßnahmen
Der Arbeitgeber hat durch organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass folgende Forderungen eingehalten sind:
Vor Eintritt in die Pausen und nach Beendigung der Tätigkeit sind die Hände zu waschen
Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände sowie ggf.
Hautschutz- und Hautpflegemittel müssen zur Verfügung gestellt werden
Es sind Möglichkeiten zu einer von den Arbeitsstoffen getrennten
Aufbewahrung der Pausenverpflegung und zum Essen und Trinken ohne Beeinträchtigung der Gesundheit vorzusehen
Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung sind regelmäßig und bei Bedarf zu reinigen oder zu wechseln
Straßenkleidung ist von Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung getrennt aufzubewahren
Arbeitsräume sind regelmäßig und bei Bedarf mit geeigneten Methoden zu reinigen
Pausen- oder Bereitschaftsräume bzw. Tagesunterkünfte sollten nicht mit stark verschmutzter Arbeitskleidung betreten werden
Abfälle mit biologischen Arbeitsstoffen sind in geeigneten Behältnissen zu sammeln
Mittel zur Wundversorgung sind bereitzustellen.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
(1) Im Einzelfall kann aufgrund der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich zu den technischen und baulichen sowie den organisatorischen Maßnahmen der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung zeitweilig notwendig werden.
(2) Folgende persönliche Schutzausrüstung kommt in Betracht:
Hautschutz
Handschutz
Augenschutz/Gesichtsschutz
Partikelschutzfilter.
Abfallentsorgung:
Kontaminierte Gegenstände bzw. infektiöser biologischer Abfall in separate Behälter. Keine Abfallzwischenlagerung, die Umfüllen erforderlich machen würde. Ggf. genutzte Müllsäcke so befestigen, daß beim Einwerfen von Abfall kein „Blasebalgeffekt“ (Ausblasen von Luft aus dem Sack heraus) auftritt. Nach dem Einwerfen stets verschließen. Abfall, indem sich Krankheitserreger unkontrolliert vermehren können, nicht über eine längere Zeit „vergammeln“ lassen.
Abfälle sind vor der endgültigen Beseitigung unschädlich zu machen.
Dafür kommen folgende desinfizierende Vorbehandlungen in Frage:
Desinfektion: Maßnahmen, um Krankheitserreger auf mechanischem Wege zu beseitigen oder durch physikalische beziehungsweise chemische Verfahren in einen Zustand zu versetzen, daß sie nicht mehr infizieren (anstecken) können. Durch Desinfektion wird also den Krankheitserregern ihre Virulenz genommen.
Inaktivierung: Zerstörung der Vermehrungs- und Infektionsfähigkeit
Sterilisierung: durch Abtötung bewirkte Verminderung der Anzahl der in Stoffen, Zubereitungen und an Gegenständen vorkommenden Formen von Mikroorganismen bis zu einem berechenbaren, für die Anwendung am Menschen notwendigen Grade.
Dampfsterilisation (Autoklav)
Heißluftsterilisation (Ofen)
Gassterilisation (Formaldehyd)
Strahlensterilisation (Radioaktivität)
Plasmasterilisation (Peroxide)
§ 15: Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Arbeitgeber hat Beschäftigte vor Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen nach Anhang IV arbeitsmedizinisch untersuchen und beraten zu lassen.
Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind in regelmäßigen Abständen zu wiederholen sowie am Ende der Beschäftigung anzubieten.
Pflichtuntersuchungen
Angebotsuntersuchungen
Die betroffenen Beschäftigten sind zu untersuchen
Den betroffenen Beschäftigten sind arbeitsmedizinische Untersuchungen anzubieten
bei Tätigkeiten in Schutzstufe 4
z. B. Umgang mit Ebola-Viren nach Anhang IV
bei bestimmten Tätigkeiten und Bereichen in Schutzstufe 2 u. 3 z. B.
bei der Medizinprodukte- und Arzneimittel-Herstellung
im Gesundheitswesen
in der Land-, Forst- und Holzwirtschaft
bei allen sonstigen Tätigkeiten in Schutzstufe 3
bei sonstigen Tätigkeiten in Schutzstufe 2 mit Gesundheitsgefährdung
am Ende untersuchungspflichtiger Tätigkeiten
bei möglicherweise tätigkeitsbezogenen Gesundheitsstörungen
Beschäftigten, die biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sein können, ist eine Impfung anzubieten, wenn ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht.
ANHANG IV: Verpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 15 Abs. 1 Satz 1
Tätigkeiten
Biologischer Arbeitsstoff
a) in der Human-, Zahnmedizin, Wohlfahrtspflege sowie in Notfall- und Rettungsdiensten
in Kinderabteilungen zusätzlich
in Infektionsstationen und Stuhllaboratorien zusätzlich
in Tuberkuloseabteilungen und anderen pulmologischen Einrichtungen zusätzlich
in der Pathologie (Obduktion, Sektion) zusätzlich
Hepatitis-B-Virus (HBV)
Hepatitis-C-Virus (HCV)
Bordetella pertussis
Corynebacterium diphtheriae
Hepatitis-A-Virus (HAV)
Masernvirus
Mumpsvirus
Rubivirus
Varizella-Zoster-Virus (VZV)
Hepatitis-A-Virus (HAV)
Mycobacterium tuberculosis
Mycobacterium bovis
Hepatitis-D-Virus (HDV)
Mycobacterium tuberculosis
Mycobacterium bovis
b) in der Medizinprodukteherstellung
bei allen nicht gezielten Tätigkeiten mit Blutprodukten
bei gezielten Tätigkeiten mit einem der
nebenstehend genannten biologischen Arbeitsstoffe
Hepatitis-B-Virus, Hepatitis-C-Virus
Hepatitis-B-Virus, Hepatitis-C-Virus
Bordetella pertussis
Corynebacterium diphtheriae
Frühsommermeningoenzephalitis-Virus
Hepatitis-A-Virus, Hepatitis-D-Virus
Masernvirus, Mumpsvirus
Mycobacterium tuberculosis
Mycobacterium bovis
Rubivirus, Tollwutvirus
Varizella-Zoster-Virus (VZV)
c) in der Veterinärmedizin bei Tätigkeiten mit tollwutverdächtigen Tieren
Tollwutvirus
d) bei Tätigkeiten in Endemiegebieten in der Land-, Forst- und Holzwirtschaft, im Gartenbau, Tierhandel, der Jagd und in Bereichen mit tierischen und pflanzlichen Rohstoffen für Nichtlebensmittelzwecke einschließlich Lehr- und Versuchsanstalten sowie sonstigen Bereichen der Wissenschaft
Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus
Zur Zeit 24 Erreger in der TRBA 310
In Anlehnung an Maupassant: "Die Pest" ein Entsorgungstheater "Pestnachfolge?!"

Sollte ein Verbraucherschutz zusammen mit der Abfallentsorgung einen Test zur Wirtschaftlichkeit wie Haltbarkeit von Entsorgungsbehältern durchführen?
(Z. B. Säcke - Tonnen usw. ?)

Witz(?): Ob manche Deponie auch Werbung im Winter für Wintersport betreiben könnte?

Rekultivierte Deponien auch als spätere NSG´s?
Witz(?): Wurde bei Kompostern die Möglichkeit der Notdurfthinterlassung für Haustiere vergessen?

Sammlung von hygienisch unbedenklichen Rezepturen für ein passendes Müllmischungsverhältnis...?
Hinweise auf ggf. ein (wirtschaftliches) Verdichtungsoptimum bei verschiedenen Abfallarten?
Sollte ferner zumindest auf einen Raum mit Trocknungsmöglichkeiten geachtet werden.

Müll-Entsorgungspreise auch gemäß Ökoaudit?

Witzfrage(?): Sollte eine Abfallwirtschaft mit einem Boykott von Einwegwaren drohen - diese erzielt ja mit die besten Preise? 

http://wissen.de.msn.com/technik/das-plastik-zeitalter-wie-unsere-erde-im-m%C3%BCll-versinkt

Werbung: "Jedem Produkt seine Art der Entsorgung!"

https://www.bild.de/ratgeber/verbrauchertipps/verbrauchertipps/alltagsfrage-in-welche-tonne-gehoeren-led-lampen-60716462.bild.html###w

Erschließung auch von (Rotte-)Deponien durch den Wintersport?!
(Zumindest rekultivierte?)

Fernsteuerbare Mülltonnen ggf. auch für Schwerbehinderte oder gebrechliche, ältere Leute?